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PC-Games at Internet Terminals: legal or illegal?

Sorry, this is a text from the German Magazine "AutomatenMarkt" and is therefor only available in German.

Gewerberecht With friendly permission of
 
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Betrieb von Computer-Terminals: Spielhallenerlaubnis ja oder nein?


Ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Frage ist die Nutzungsmöglichkeit des Gerätes. Rechtsanwalt Frank Repschläger, Köln, gibt hier Tipps für die Praxis.

In der Entscheidung vom 21. August 2002, Aktenzeichen 4 A 253.02, hat sich das Verwaltungsgericht Berlin mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Raum, in dem Computer aufgestellt sind, an denen Unterhaltungsspiele genutzt werden können, als Spielhalle im Sinne des Paragrafen 33 i Absatz 1 Seite 1 Gewerbeordnung (GewO) zu qualifizieren ist. Der Betreiber des Ladenlokals hatte nach den Feststellungen der Ordnungsbehörde 24 mit Kopfhörern ausgestattete Computer auf Tischen aufgestellt.

Die Innenausstattung (Computer, Tische, Tastaturen, Monitore und so weiter) waren in Schwarz, der Raum selber war in einem dunklen Licht gehalten. Auf sämtlichen Computern befand sich eine Auswahlleiste, auf der etwa 20 verschiedene Unterhaltungsspiele (Bildschirmspiele) angewählt werden konnten. Nach Aussage der Servicekraft verfügten nur etwa vier Computer über einen Zugang zum Internet.

Die an den Spielgeräten angetroffenen Personen sollen überwiegend unter 16 Jahre alt gewesen sein.

Die Beantwortung der Frage, ob für diese Einrichtung eine Spielhallenerlaubnis benötig wird, führt über die gesetzliche Regelung in Paragraf 33 i Absatz 1 Seite 1 GewO: Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das unter anderem der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das Verwaltungsgericht Berlin nähert sich dem Problem, indem es zunächst unter Zitierung der einschlägigen Kommentarliteratur feststellt, dass Unterhaltungsspiele in diesem Sinne „aufzustellende“ Spielgeräte sind. Zu Unterhaltungsspielen gehören insbesondere elektronische Bildschirmunterhaltungsspiele (TV-, Video- und Computerspiele, vgl. dazu Landmann-Rohmer, GewO, Paragraf 33 i Rn.12). Nach Sinn und Zweck der Erlaubnispflichtigkeit von Spielstätten, einen hinreichenden Jugendschutz und einen hinreichenden Schutz vor übermäßiger Ausbeutung des Spieltriebes zu gewährleisten, setze der Tatbestand der Aufstellung von Unterhaltungsspielen nicht voraus, dass das aufgestellte Gerät allein für Spielzwecke geeignet oder bestimmt sei. Habe ein Gerät verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, sei es dann als Spielgerät anzusehen, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt werde, das Spielen von Unterhaltungsspielen im Sinne des Paragrafen 33 i Absatz 1 Seite 1 GewO zu ermöglichen. So sei ein Computer ein Spielgerät, wenn der Aufsteller dem Nutzer durch das Angebot entsprechender Programme das Spielen von Unterhaltungsspielen ermöglicht.

Für die Praxis bedeutet dies Folgendes: Werden so genannte Computerterminals, die ausschließlich oder unter anderm entgeltlich Unterhaltungsspiele ermöglichen, in Spielstätten angeboten, für die bereits eine Spielhallenerlaubnis besteht, ergeben sich keine gewerberechtlichen Probleme. Denn die zulässige Anzahl von Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist nicht reglementiert.

Werden im Rahmen einer konzessionierten Gaststätte oder in einem anderen Betrieb Computerterminals zur entgeltlichen Nutzung aufgestellt, wird man jeden Einzelfall untersuchen müssen, ob aufgrund des Gepräges die „Schwelle“ zur Spielstätte überschritten ist.

Unproblematisch dürften die so genannten Internetterminals sein, wenn der Computer ausschließlich zum Surfen durch das World Wide Web genutzt werden kann. Bedient sich der Spielgast dabei Unterhaltungsspielen, die über das Internet angeboten werden – nicht über die PC-eigene Festplatte –, wird der Charakter der Informationsbeschaffung über das Netz nach wie vor im Vordergrund stehen. Folglich kann dann auch nicht von einem Unterhaltungsspiel im Sinne des Paragrafen 33 i Absatz 1 Seite 1 GewO ausgegangen werden.

Die Praxis zeigt im Übrigen, dass die Ordnungsbehörden mit der Konzessionierung von „echten“ Internetcafés keine Probleme haben.

Etwas anderes wird sicherlich dann gelten müssen, wenn auf den Computern neben dem Zugang zum Internet auch Unterhaltungsspiele, die sich auf der Festplatte befinden, angeboten werden. Besonders kritisch wird es, wenn das Angebot an Unterhaltungsspielen auf dem Ausgangsbild des PCs deutlich in den Vordergrund gestellt wird.

Das Verwaltungsgericht Berlin geht in einem solchen Fall wohl zutreffend davon aus, dass ein Unterhaltungsspiel im Sinne des Paragrafen 33 i Absatz 1 Seite 1 GewO schon dann vorliegt, wenn der PC / das Gerät zumindest auch die Möglichkeit zur Betätigung eines Unterhaltungsspieles bietet (ein Flugzeug, mit dem man auch auf dem Wasser fahren kann, wird nicht schon allein nur aus diesem Grunde zu einem „Boot“).

Dies bedeutet auf der anderen Seite nicht, dass im Zusammenhang mit einem gastronomischen Betrieb jedwede Aufstellung von Computern mit Unterhaltungsspielen untersagt wäre. Hier gilt die allgemeine Erwägung, dass es auf die Prägung des Betriebes im Einzelfall ankommt. Je nach Größe und Ausgestaltung eines Gaststättenbetriebes wird die Aufstellung nur einiger Computer mit Unterhaltungsspielen (neben den beiden zulässigen Geldspielgeräten) statthaft sein. Erst wenn die Anzahl der Computer mit Unterhaltungsspielen und deren Platzierung innerhalb des Gaststättenbetriebes den Schwerpunkt ausmachen und dem Betrieb ein spielhallenähnliches Gepräge geben, ist faktisch von einem Spielhallenbetrieb auszugehen mit der Folge, dass dann eine Erlaubnis nach Paragraf 33 i Absatz 1 GewO notwendig ist.

Quelle: Automatenmarkt Januar / IMA 2003


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